Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: 1 BvR 2498/14
Auferlegung einer Missbrauchgebühr bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22858
Aktenzeichen: 1 BvR 2498/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 13.03.2015 - AZ: B 13 R 3/15 S

Hinweis:

Verbundenes Verfahren
BVerfG - 28.07.2015 - AZ: 1 BvR 2848/1
BVerfG - 28.07.2015 - AZ: 1 BvR 116/15
BVerfG - 28.07.2015 - AZ: 1 BvR 639/15
BVerfG - 28.07.2015 - AZ: 1 BvR 6 65 /15
BVerfG - 28.07.2015 - AZ: 1 BvR 1032/15

BVerfG, 28.07.2015 - 1 BvR 2498/14

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn S... gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 25. April 2014 - L 13 SB 72/12 -,
- 1 BvR 2498/14 -,
gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 28. Juli 2014 - L 3 R 619/14 B RG -,
- 1 BvR 2848/14 - ,
gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 30. Dezember 2014 - L 37 SF 78/13 EK R -,
- 1 BvR 116/15 - ,
gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 13. Februar 2015 - L 8 SF 14/15 B AB -,
- 1 BvR 639/15 - ,
gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 13. März 2015 - B 13 R 3/15 S -, b) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2015 - L 8 SF 14/15 B AB -,
- 1 BvR 6 65 /15 - ,
gegen den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung
vom 9. März 2015 - 65 120946 S 038, 4970 -,
- 1 BvR 1032/15 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unzulässig. Insbesondere zeigen die Beschwerdebegründungen nicht ansatzweise substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

5

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind angesichts der 5 erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht einmal den zugrundeliegenden Sachverhalt auf. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer sinnfreien Aneinanderreihung von Textbausteinen zu verschiedenen Grundrechtsartikeln und sind jeweils ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt. Vom Beschwerdeführer konnte die Einsicht, dass die Einlegung seiner Verfassungsbeschwerden völlig aussichtslos war, umso mehr erwartet werden, als er über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits in zahlreichen vorausgegangenen Verfahren belehrt und im Beschluss vom 2. Dezember 2014 (1 BvR 3094/13 u.a.) konkret auf die Möglichkeit der Festsetzung bei Erhebung weiterer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden hingewiesen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.