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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 13.05.2015, Az.: 1 BvR 99/11
Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die technische Datenverarbeitung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Grundurteil
Datum: 13.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17843
Aktenzeichen: 1 BvR 99/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 15.06.2010 - AZ: III-1 VAs 16/10

Fundstelle:

ZD 2015, 473

BVerfG, 13.05.2015 - 1 BvR 99/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Schmitz, Knoth,
Zimmerstraße 79 - 80, 10117 Berlin -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 10. August 2010 -III-1 VAs 16/10 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 15. Juni 2010 -III-1 VAs 16/10 -,
c) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln
vom 6. Januar 2010 - 327 E-9/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Mai 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Zwar rechtfertigt die bloße Tatsache, dass eine IT-gestützte Datenverarbeitung die Löschung einzelner Daten systembedingt nicht zulässt, die Speicherung eines im Übrigen für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Daten bestand es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht. Die Anforderungen an die technische Datenverarbeitung haben insoweit den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu genügen und nicht umgekehrt. Im vorliegenden Fall lassen die übrigen Ausführungen des Oberlandesgerichts allerdings die konkret in Rede stehende, fortdauernde Speicherung der Daten des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer effektiven Aufgabenwahrnehmung als vertretbar erscheinen. Im Ergebnis ist demnach eine Verkennung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erkennen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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