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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.04.2015, Az.: 1 BvR 689/15
Ausscheiden einer Billigkeitsentscheidung über die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17170
Aktenzeichen: 1 BvR 689/15
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

JurBüro 2015, 484

BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 689/15

Amtlicher Leitsatz:

Eine Billigkeitsentscheidung über die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet aus, wenn eine - mangels Rechtswegerschöpfung - unzulässige Verfassungsbeschwerde durch Erledigungserklärung des Beschwerdeführers beendet wird.

Gründe

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <113>). Verfahrensgegenstand ist daher nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 [BVerfG 12.02.1986 - 2 BvR 604/85] <38 f.>). Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen, auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt es regelmäßig nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, , Rn. 3 m.w.N.). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine Erstattung von Auslagen jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <114 ff.>). Insbesondere dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 87, 394 [BVerfG 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89] <397>).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Amtsgericht auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hin das Verfahren fortgesetzt, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt hat und sodann auf Grundlage der mündlichen Verhandlung - im Sinne der Beschwerdeführerin - neu entschieden und die angegriffene Entscheidung aufgehoben und korrigiert hat. Im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war diese jedoch unzulässig, so dass trotz der erfolgten Abhilfe eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich vorliegend - neben Begründungsmängeln, §§ 23, 92 BVerfGG - bereits daraus, dass das Amtsgericht bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die bereits erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden hatte. Diese Anhörungsrüge gehörte im Hinblick auf die Rüge auch einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 122, 190 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07] <198>). Er war zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausreichend dargetan hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, , Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, , Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, , Rn. 3). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität werden auch die übrigen von der Beschwerdeführerin in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG (richtigerweise Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerfGE 112, 185 <207>) erhobenen Rügen von der sich aus der fehlenden Rechtswegerschöpfung ergebenden Unzulässigkeit erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, , Rn. 10).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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