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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.02.2015, Az.: 2 BvR 48/13
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15134
Aktenzeichen: 2 BvR 48/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - 01.05.2010 - AZ: 381 AR 3001/10 ASOG

LG Berlin - 28.04.2011 - AZ: 84 T 110/10 Asog

KG Berlin - 20.11.2012 - AZ: 1 W 429/11

BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 48/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau K...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen -
gegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 20. November 2012 -1 W 429/11 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. April 2011 - 84 T 110/10 Asog -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Mai 2010 - 381 AR 3001/10 ASOG -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Februar 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat die Beschwerdeführerin, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 [BVerfG 09.11.2004 - 1 BvR 684/98] <62>; 129, 78 <93>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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