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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.01.2015, Az.: 2 BvQ 53/14
Geltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14719
Aktenzeichen: 2 BvQ 53/14
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 12.01.2015 - 2 BvQ 53/14

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Zwangsmedikation des Antragstellers mit Neuroleptika auszusetzen
Antragsteller: C. ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Januar 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 [BVerfG 19.07.2000 - 1 BvR 539/96] <207>) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, ). Unabhängig davon, dass sich dem Antrag über den Umstand hinaus, dass der Antragsteller zwangsbehandelt wird, bereits kein entscheidungserheblicher Sachverhalt entnehmen lässt, ist der Antrag danach unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller, wie es ihm obliegt, zuvor die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hätte.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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