Beschl. v. 04.12.2014, Az.: 2 BvR 1987/13
BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvR 1987/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der M... AG,
vertreten durch Herrn B... und Herrn M...,
2. des Herrn B...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte HammPartner,
Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 - 51 T 696/14 -,
b den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Januar 2014 - 36s IN 2196/13 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2013 - 36s IN 2196/13 -,
d) das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 - 36s IN 2196/13 -,
e) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 - 36s IN 2196/13 -,
2. mittelbar gegen
§§ 6, 34, 225a, 253 der Insolvenzordnung
h i e r : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Landau
und die Richterin Hermanns
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Dezember 2014 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Zur Sicherung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 21. Dezember 2014,
- 1.
dem Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S... GmbH & Co. KG - 36s IN 2196/13 - aufzuheben;
- 2.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Hermanns
Landau
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