Beschl. v. 03.09.2014, Az.: 1 BvR 565/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
BSG - 18.01.2012 - AZ: B 14 AS 58/11 BH
LSG Baden-Württemberg - 19.10.2011 - AZ: L 3 AS 2069/11
SG Reutlingen - 28.04.2011 - AZ: S 6 AS 3596/09
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 565/12
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 18. Januar 2012 -B 14 AS 58/11 BH -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 19. Oktober 2011 - L 3 AS 2069/11 -,
c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen
vom 28. April 2011 - S 6 AS 3596/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. September 2014 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für 'ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt '(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.
Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
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