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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.09.2014, Az.: 1 BvR 565/12
Verfassungsmäßige Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 34537
Aktenzeichen: 1 BvR 565/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 18.01.2012 - AZ: B 14 AS 58/11 BH

LSG Baden-Württemberg - 19.10.2011 - AZ: L 3 AS 2069/11

SG Reutlingen - 28.04.2011 - AZ: S 6 AS 3596/09

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs. 5 SGB II

BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 565/12

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 18. Januar 2012 -B 14 AS 58/11 BH -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 19. Oktober 2011 - L 3 AS 2069/11 -,
c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen
vom 28. April 2011 - S 6 AS 3596/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. September 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für 'ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt '(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.

3

Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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