Beschl. v. 24.03.2014, Az.: 1 BvR 734/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Diez - 03.02.2014 - AZ: 12 F 35/12
Fundstelle:
FuR 2014, 708
BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvR 734/14
Redaktioneller Leitsatz:
Mit einer Abstammungsklärung verbundene Grundrechtseingriffe können nach dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, solange nach dem neu eingeführten § 167a Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 ff. ZPO der Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung offensteht.
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.
der Frau Dr. Sch.-Z...,
2.
des Herrn Z...,
3.
des Minderjährigen Z...,
gesetzlich vertreten durch Dr. Sch.-Z. und Z...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Plass & Borchert,
Bierstadter Straße 4, 65189 Wiesbaden -
gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Diez vom 3. Februar 2014 - 12 F 35/12 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 2014 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Beschwerdeführer sind verheiratete Eltern und ihr sechsjähriger Sohn. Die Eltern werden von einem Mann, der glaubt, biologischer Vater des Kindes zu sein, nach § 1686a BGB auf Gewährung von Umgang und Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit angegriffenem Beweisbeschluss vom 3. Februar 2014 die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.
Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Eilantrag. Sie rügen, dass die mit einer Abstammungsklärung verbundenen Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt seien, solange nicht geklärt sei, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1686a BGB vorlägen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hier steht nach dem neu eingeführten § 167a Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 ff. ZPO der Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung offen.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Britz
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