Beschl. v. 06.03.2014, Az.: 1 BvR 244/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Baden-Württemberg - 11.09.2013 - AZ: 17 Sa 12/13
ArbG Stuttgart - 23.04.2013 - AZ: 30 Ca 6355/12
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 244/14
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S... GmbH,
- Bevollmächtigter:
Anwaltskanzlei Jetter & Kollegen,
Rotebühlplatz 37, 70178 Stuttgart -
gegen a)
den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2013 - 17 Sa 12/13 -,
b)
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. April 2013 - 30 Ca 6355/12 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. März 2014 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), denn die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.