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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.03.2014, Az.: 1 BvR 244/14
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Beschwerdefrist
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14930
Aktenzeichen: 1 BvR 244/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Baden-Württemberg - 11.09.2013 - AZ: 17 Sa 12/13

ArbG Stuttgart - 23.04.2013 - AZ: 30 Ca 6355/12

Rechtsgrundlage:

§ 93 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 244/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der S... GmbH,

- Bevollmächtigter:

Anwaltskanzlei Jetter & Kollegen,

Rotebühlplatz 37, 70178 Stuttgart -

gegen a)

den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2013 - 17 Sa 12/13 -,

b)

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. April 2013 - 30 Ca 6355/12 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. März 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), denn die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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