Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.02.2014, Az.: 1 BvL 19/12
Gegenstandslosigkeit der Vorlage durch die Entscheidung des BVerfG bzgl. Vereinbarkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB mit Art. 6 Abs. 5 GG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11607
Aktenzeichen: 1 BvL 19/12
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 24.02.2014 - 1 BvL 19/12

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl I S. 313) mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2012 (XII ZR 90/10) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 24. Februar 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.

Gründe

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.

Kirchhof

Britz

Baer

Paulus

Masing

Schluckebier

Eichberger

Gaier

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.