Beschl. v. 09.09.2013, Az.: 1 BvR 2519/13
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
NJW 2014, 767
NJW-RR 2014, 60-61 "Zwölf Stämme"
tv diskurs 2014, 106-107
ZUM-RD 2014, 344-345
BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
und weiterer 114 Beschwerdeführer
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt S. -
gegen a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom 9. September 2013 - 15 W 56/13 -
b)
den Beschluss des Landgerichts K. vom 9. September 2013 - 28 O 379/13 -,
hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Paulus
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Paulus
Baer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.