Beschl. v. 23.07.2013, Az.: 2 BvC 10/13
BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 10/13
In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde
der Jahw Partei/Neue Soziale Union/Freie Soziale Un ion, vertreten durch W ...,
gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf am 23. Juli 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterschrieben worden, zudem fehlten der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstands sowie die Satzung. Am 10. Juli 2013 hat Herr Waldemar Wisendorf für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.
Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.
B.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von der Frage ordnungsgemäßer Vertretung - unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 10. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben.
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.