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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.06.2012, Az.: 2 BvR 835/12
Rechtfertigung des Widerrufs einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls durch ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder einen hohen Strafantrag der Staatsanwaltschaft
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18089
Aktenzeichen: 2 BvR 835/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 29.02.2012 - AZ: 10 KLs 565 Js 42270/09

LG Augsburg - 05.03.2012 - AZ: 10 KLs 565 Js 42270/09

LG Augsburg - 09.03.2012 - AZ: 10 KLs 565 Js 42270/09

OLG München - 21.03.2012 - AZ: 3 Ws 220/12

OLG München - 21.03.2012 - AZ: 3 Ws 227/12

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 11.06.2012 - AZ: 2 BvR 720/12

BVerfG, 11.06.2012 - 2 BvR 835/12

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden pp.
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2012 - 3 Ws 227/12 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 9. März 2012 - 10 KLs 565 Js 42270/09 -,
c) die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 29. Februar 2012 - 1.0 KLs 565 Js 42270/09 -
- 2 BvR 720/12 -,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2012 - 3 Ws 220/12 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 5. März 2012 - 10 KLs 565 Js 42270/09 -,
c) die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 29. Februar 2012 - 10 KLs 565 Js 42270/09 -
- 2 BvR 835/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 11. Juni 2012 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2012 - 3 Ws 220/12 - und die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 29. Februar 2012 - 10 KLs 565 Js 42270/09 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

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