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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.04.2012, Az.: 1 BvR 355/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist bei Versuch der Übersendung der Verfassungsbeschwerde mit mehr als 500 Seiten erst vier Stunden vor Fristablauf per Telefax
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17734
Aktenzeichen: 1 BvR 355/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 23.01.2006 - AZ: 17 O 6071/99

OLG München - 21.05.2010 - AZ: 10 U 2853/06

BGH - 20.12.2011 - AZ: VI ZR 165/10

Rechtsgrundlage:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, 11.04.2012 - 1 BvR 355/12

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau W...,

gegen a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 165/10 -,

b)

das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2010 - 10 U 2853/06 -,

c)

das Endurteil des Landgerichts München I
vom 23. Januar 2006 - 17 O 6071/99 -

und

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. April 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hingewiesen worden ist. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2012 hierfür ausreichende Gründe nicht aufgezeigt hat. Angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Verfassungsbeschwerde mit mehr als 500 Seiten war es zu riskant, erst vier Stunden vor Fristablauf mit der Übermittlung zu beginnen, zumal jeder Beschwerdeführer mit einer verstärkten Belegung des Faxeingangsgeräts in den späten Abendstunden rechnen muss. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der Übermittlung frühzeitiger beginnen müssen oder zumindest mit den zur Substantiierung unverzichtbaren Seiten anfangen müssen, was sie versäumt hat.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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