Beschl. v. 15.03.2012, Az.: 1 BvR 1112/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 01.03.2011 - AZ: L 1 SF 118/11
LSG Berlin-Brandenburg - 31.03.2011 - AZ: L 1 SF 208/11 RG
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 15.03.2012 - 1 BvR 1112/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
gegen a)
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2011 - L 1 SF 208/11 RG -,
b)
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2011 - L 1 SF 118/11 -,
c)
die mögliche Beleidigung des Richters am Sozialgericht W. im Verfahren S 114 AS 17727/10 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 28. Januar 2011 und die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.