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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.02.2012, Az.: 1 BvR 2355/11
Annahme einer Verfassungsbeschwerde ohne fristgerechte Begründung mangels rechtzeitiger Vorlage der angegriffenen Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15730
Aktenzeichen: 1 BvR 2355/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt an der Oder - 15.12.2008 - AZ: 5 K 697/05

OVG Berlin-Brandenburg - 08.08.2011 - AZ: OVG 9 N 27.09

BVerfG, 20.02.2012 - 1 BvR 2355/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau A...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Zänker & Kollegen,

Wilhelmstraße 3, 16269 Wriezen -

gegen a)

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. August 2011 - OVG 9 N 27.09 -,

b)

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 2008 - 5 K 697/05 -,

c)

den Widerspruchsbescheid des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland vom 20. April 2005 - HB/2005/0011 -,

d)

den Bescheid des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland vom 14. Januar 2005 - HB/2005/0011 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels rechtzeitiger Vorlage der angegriffenen Entscheidungen nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Paulus

Britz

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