Beschl. v. 02.02.2012, Az.: 1 BvR 3060/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Naumburg - 14.07.2011 - AZ: 8 UF 246/10
OLG Naumburg - 29.09.2011 - AZ: 8 UF 246/10 (PKH)
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 02.02.2012 - 1 BvR 3060/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Blanke, Colshorn,
Lindenring 47a, 06618 Naumburg -
gegen a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. September 2011 - 8 UF 246/10 (PKH) -,
b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli 2011 - 8 UF 246/10 -
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Februar 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Paulus
Britz
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