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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.10.2011, Az.: 2 BvC 17/11
Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28985
Aktenzeichen: 2 BvC 17/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 48 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvC 17/11

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn K ...,

gegen

die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2011 - WP 98/09 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns

am 25. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 [BVerfG 03.09.1957 - 2 BvR 7/57] <109>; 105, 197 <235>).

Voßkuhle

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

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