Urt. v. 13.07.2011, Az.: 2 BvF 3/05
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsrechtliche Prüfung,
dass § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), geändert
durch
Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit dem Saarland nicht für die Jahre ab 2005 zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden
Antragstellerin: Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, 66024 Saarbrücken - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rudolf Wendt, Schulstraße 45, 66386 St. Ingbert-Hassel -
dass der Bund dadurch gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Saarlandes verstößt, dass er seiner bundesstaatlichen Hilfeleistungspflicht gegenüber dem in einer extremen Haushaltslage befindlichen Saarland nicht nachkommt
Antragstellerin: Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, 66024 Saarbrücken - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rudolf Wendt, Schulstraße 45, 66386 St. Ingbert-Hassel -
dass § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert
durch
Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG unvereinbar ist, soweit der Freien Hansestadt Bremen nicht für die Jahre ab 2005 zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden
Antragsteller: Senat der Freien Hansestadt Bremen, Rathaus, Am Markt 21, 28195 Bremen - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Johannes Hellermann, Hardenbergstraße 12a, 33615 Bielefeld -
BVerfG, 13.07.2011 - 2 BvF 3/05
In den Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns
am 13. Juli 2011
beschlossen:
Tenor:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren werden eingestellt.
Gründe
Die Antragsteller haben die Anträge, durch die die vorliegenden Verfahren eingeleitet wurden, mit Schriftsätzen vom 1. April 2011 und vom 11. April 2011 zurückgenommen. Die verbundenen Verfahren sind einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 [BVerfG 23.05.2006 - 2 BvF 1/98]<395>, m.w.N.).
Voßkuhle
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
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