Beschl. v. 22.06.2011, Az.: 1 BvR 1484/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 18.04.2011 - AZ: 12 S 586/11
VGH Baden-Württemberg - 30.05.2011 - AZ: 12 S 1453/11
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 22.06.2011 - 1 BvR 1484/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H...,
gegen a)
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2011 - 12 S 1453/11 -,
b)
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. April 2011 - 12 S 586/11 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Paulus
Britz
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.