Beschl. v. 09.06.2011, Az.: 1 BvR 1401/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 29.10.2009 - AZ: 9 S 1858/09
BVerwG - 20.05.2010 - AZ: BVerwG 6 BN 3.09
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
...
gegen
- a)
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -,
- b)
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009 - 9 S 1858/09 -
BVerfG, 09.06.2011 - 1 BvR 1401/11
In dem Verfahren
über
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Juni 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Paulus
Britz
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