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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.10.2010, Az.: 2 BvR 1010/08
Festsetzung des Gegenstandswertes im Hauptsacheverfahren i.R.e. Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31319
Aktenzeichen: 2 BvR 1010/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G...,
...
gegen

  1. a)

    das Gesetz vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt 2008 II Seite 1038),

  2. b)

    Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1926),

  3. c)

    Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 6 sowie § 5 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Bundestagsdrucksache 16/8489)

    hier:

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes im Hauptsacheverfahren durch den Bevollmächtigten zu 1.

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Bevollmächtigten zu 1.

BVerfG, 13.10.2010 - 2 BvR 1010/08

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 13. Oktober 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).

  2. 2

    Der Antrag auf Erstattung der Auslagen in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Voßkuhle
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau

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