Beschl. v. 13.10.2010, Az.: 2 BvE 2/05; 2 BvR 839/05
Verfahrensgegenstand:
- I.
Antrag im Organstreitverfahren festzustellen,
dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa gegen Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 GG, sowie gegen Artikel 23 Absatz 1 GG verstößt und deswegen nichtig istAntragsteller: Dr. G...,
...Antragsgegner:
- 1.
Deutscher Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
... - 2.
Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin,
Bundeskanzleramt,
Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,
...
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvE 2/05 -, - II.
Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G...,
..
gegen
das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf andere Abhilfe
und
Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 839/05 -
BVerfG, 13.10.2010 - 2 BvE 2/05; 2 BvR 839/05
In den Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 13. Oktober 2010
beschlossen:
Tenor:
- 1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren haben sich mit der Ablösung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 310/1) durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 306/1) erledigt.
- 2
Der Antrag auf Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfahren zu II. wird abgelehnt.
- 3
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren zu II. wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) und in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu II. auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Voßkuhle
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
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