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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.10.2010, Az.: 2 BvE 2/05; 2 BvR 839/05
Erledigung eines Organstreitverfahrens gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa durch Ablösung des Vertrages durch den Vertrag von Lissabon
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31411
Aktenzeichen: 2 BvE 2/05; 2 BvR 839/05
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

  1. I.

    Antrag im Organstreitverfahren festzustellen,
    dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa gegen Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 GG, sowie gegen Artikel 23 Absatz 1 GG verstößt und deswegen nichtig ist

    Antragsteller: Dr. G...,
    ...

    Antragsgegner:

    1. 1.

      Deutscher Bundestag,
      vertreten durch den Präsidenten,
      Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
      ...

    2. 2.

      Bundesregierung,
      vertreten durch die Bundeskanzlerin,
      Bundeskanzleramt,
      Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,
      ...

    und

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
    - 2 BvE 2/05 -,

  2. II.

    Verfassungsbeschwerde
    des Herrn Dr. G...,
    ..
    gegen
    das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
    und
    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
    und
    Antrag auf andere Abhilfe
    und
    Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
    - 2 BvR 839/05 -

BVerfG, 13.10.2010 - 2 BvE 2/05; 2 BvR 839/05

In den Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 13. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren haben sich mit der Ablösung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 310/1) durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 306/1) erledigt.

  2. 2

    Der Antrag auf Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfahren zu II. wird abgelehnt.

  3. 3

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren zu II. wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) und in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu II. auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Voßkuhle
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau

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