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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.09.2010, Az.: 1 BvR 2494/09; 1 BvR 1257/10
Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31286
Aktenzeichen: 1 BvR 2494/09; 1 BvR 1257/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 24.02.2009 in der Fassung vom 24.04.2009 - AZ: 3/7 OH 1/06

OLG Frankfurt am Main - 06.07.2009 - AZ: 23 W 32/09

OLG Frankfurt am Main - 07.09.2009 - AZ: 23 W 32/09

Rechtsgrundlage:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerfG - 14.09.2010 - AZ: 1 BvR 1257/10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. I.

    des Herrn K...,

    gegen

    1. a)

      den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2009 - 23 W 32/09 -,

    2. b)

      den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2009 - 23 W 32/09 -,

    3. c)

      den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 in der Fassung vom 24. April 2009 - 3/7 OH 1/06 -

    - 1 BvR 2494/09 -,

  2. II
    1. 1.

      der Frau B...,

    2. 2.

      der Frau K...,

    3. 3.

      des Herrn V...,

    4. 4.

      des Herrn K...,

    5. 5.

      der Frau K...,

    6. 6.

      des Herrn K...,

    7. 7.

      der Frau B...,

    8. 8.

      der Frau B...,

    9. 9.

      des Herrn H...,

    10. 10.

      der Frau R...,

    11. 11.

      des Herrn S...,

    gegen

    1. a)

      den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2010 - 23 W 10/10 -,

    2. b)

      den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 - 3/7 OH 1/06 KapMuGVorl -

    - 1 BvR 1257/10 -

BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 2494/09; 1 BvR 1257/10

In den Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. September 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Bryde
Schluckebier

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