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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.06.2010, Az.: 1 BvR 2157/06
Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung einer Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20427
Aktenzeichen: 1 BvR 2157/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 25.04.2006 - AZ: 5 W 9/06

OLG Frankfurt am Main - 13.07.2006 - AZ: 5 W 9/06

Rechtsgrundlage:

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
der S... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die p... GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer,
...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2006 - 5 W 9/06 -,

  2. b)

    den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2006 - 5 W 9/06 -

hier: Antrag auf Auslagenerstattung

BVerfG, 14.06.2010 - 1 BvR 2157/06

Redaktioneller Leitsatz:

War für den Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit seines fachgerichtlich verfolgten Begehrens absehbar und zog dieses eine Erklärung der Erledigung seiner Beschwerde nach sich, so ist es billig, dem Beschwerdeführer keine Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 14. Juni 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird abgelehnt.

Gründe

1

Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89]<114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91 a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89]<115 f.>).

2

Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall keine Auslagenerstattung anzuordnen. Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung über die Auslagenerstattung keine Bedeutung zu, weil daraus kein der öffentlichen Gewalt zurechenbarer Schluss dahin gezogen werden kann, das Ursprungsanliegen der Beschwerdeführerin sei berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof hat durch seinen Beschluss vom 18. Juni 2007 (WM 2007, S. 1238) in einem anderen Rechtsstreit die im Ausgangsverfahren vom Oberlandesgericht in bestimmter Weise beantwortete Rechtsfrage, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin dem Oberlandesgericht Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte geben müssen, höchstrichterlich - im Sinne der Ausgangsentscheidungen - geklärt. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war für die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Aussichtslosigkeit ihres fachgerichtlich verfolgten Begehrens absehbar, was die Erledigungserklärung nach sich zog.

3

Auch die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden können, vermögen eine Anordnung der Auslagenerstattung nicht zu rechtfertigen; denn deren Beurteilung würde verfassungsrechtliche Zweifelsfragen aufwerfen, die im Rahmen einer Auslagenerstattungsentscheidung nicht zu klären sind (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115 f.>). Sonstige Billigkeitsgründe, die eine Auslagenerstattung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Bryde
Schluckebier

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