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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.04.2010, Az.: 2 BvR 743/01
Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15377
Aktenzeichen: 2 BvR 743/01
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 61 Abs. 1 S. 1 RVG

§ 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
...
I.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2001 - 10 UZ 2915/99 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 1999 - 15 E 3791/96 (V) -,
II.
mittelbar gegen das Gesetz über den Forstabsatzfonds vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2760)
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

BVerfG, 13.04.2010 - 2 BvR 743/01

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau
am 13. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000,- EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

Voßkuhle
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau

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