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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: 2 BvQ 5/10
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11148
Aktenzeichen: 2 BvQ 5/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Verfahrensgegenstand:

Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung, die sofortige Freilassung des Antragstellers aus der Justizvollzugsanstalt B.-O. anzuordnen

BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvQ 5/10

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Februar 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beantragte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt sind.

2

Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Erschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht dargetan ist.

3

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des - Zweiten Senats vom 30. März 2009 2 BvQ 18/09 -, [...], Rn. 2 m.w.N.).

4

Der Antragsteller ist daher zunächst gehalten, sich mit seinem Begehren an die Fachgerichte zu wenden. Diese sind in erster Linie berufen, über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Überführung eines Verurteilten in die Strafhaft sowie etwaige Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung als solcher zu befinden. Dabei wird die von dem Antragsteller begehrte Freilassung wegen einer fehlerhaften Überführung in die Strafhaft jedoch allenfalls in extremen Ausnahmefällen zu erwägen sein, denn grundsätzlich bietet ein auf eine Freiheitsstrafe erkennendes Urteil eine zureichende Grundlage für deren Vollstreckung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des - Zweiten Senats vom 8. April 2004 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 <253> ).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff

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