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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 1 BvR 256/08
Pflicht zum erneuten Berichten der Bundesregierung an das Bundesverfassungsgericht über die praktischen Auswirkungen der in § 113a Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung; Wiederholung und Erweiterung einer einstweiligen Anordnung für die Dauer von weiteren sechs Monaten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25531
Aktenzeichen: 1 BvR 256/08
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs. 6 S. 2 BVerfGG

§ 113a TKG

Fundstellen:

BVerfGE 124, 299 - 300

BGBl I 2009, 3704

Verfahrensgegenstand:

Die Verfassungsbeschwerde
...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Meinhard Starostik, Schillstraße 9, 10785 Berlin -
gegen die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl. I 2007 S. 3198 ff.)
hier:

  1. a)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. Dezember 2007,

  2. b)

    Erweiterter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. August 2008

BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 256/08

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing
am 15. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 2239), wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

  2. 2.

    Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 1. März 2010 zum 1. April 2010 nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 erneut über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Papier
Hohmann-Dennhardt
Bryde
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Kirchhof
Masing

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