Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.10.2001, Az.: 2 BvR 1594/01
Verfassungsbeschwerde; Holocaust-Mahnmal; Denkmalkosten; Beschwerdebefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.10.2001
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1594/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 17855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 2002, 127 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird - unabhängig von der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Mit der Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer unter Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sinngemäß gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 (Deutscher Bundestag, Drucks. 14/1238, S. 5) zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin ("Holocaust-Mahnmal") im Hinblick auf dessen Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil sie unzulässig ist und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 (26) [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]).
Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass er durch den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas, durch Zuschüsse des Bundes an die "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (vgl. § 3 Abs. 2 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 17. März 2000 (BGBl I S. 212)) oder durch die Bewilligung solcher Haushaltsmittel selbst betroffen ist und so die Möglichkeit der Verletzung des Gleichheitssatzes bestünde.
Der Beschwerdeführer hat - etwa in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger - aus dem gerügten Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Steuereinnahmen des Bundes für Zuschüsse an die bundesunmittelbare "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas". Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (vgl. BVerfGE 67, 26 (37) [BVerfG 18.04.1984 - 1 BvL 43/81]). Die Einnahmequelle Steuer, aus der sich der Bundeshaushalt in erster Linie finanziert, ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein - grundsätzlich ohne jede Zweckbindung - ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament (vgl. Art. 110 Abs. 2 und 3 GG), das weitgehend frei in seiner Entscheidung darüber ist, wie es die Haushaltsmittel im Einzelnen einsetzen und verteilen will (vgl. BVerfGE 17, 210 (216) [BVerfG 12.02.1964 - 1 BvL 12/62]). Dass die Verwendung von Haushaltsmitteln zugunsten der "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" auf unsachlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerfGE 17, 210 (216) [BVerfG 12.02.1964 - 1 BvL 12/62]) beruht, ist hier weder substantiiert vorgetragen noch angesichts des Zweckes des Denkmals, insbesondere die ermordeten Juden zu ehren, die Erinnerung an ein unvorstellbares Geschehen der deutschen Geschichte wach zu halten und alle künftigen Generationen zu mahnen, auch nicht ansatzweise ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.