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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2024, Az.: B 9 V 7/24 BH

Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.10.2024
Aktenzeichen
B 9 V 7/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:081024BB9V724BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 27.08.2020 - AZ: S 45 VG 37/18
LSG Bayern - 30.04.2024 - AZ: L 15 VG 25/20

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60.

2

Das LSG hat den Anspruch ebenso wie vor ihm das SG und der Beklagte verneint. Der rechtswidrige tätliche Angriff durch ihren früheren Ehegatten im Jahr 1997 habe zu keinen weiteren Schädigungsfolgen geführt. Die zahlreichen weiteren Gesundheitsstörungen der Klägerin könnten nicht mit Wahrscheinlichkeit der Gewalttat im Jahr 1997 kausal zugeordnet werden. Selbst unter Berücksichtigung einer depressiven Entwicklung und eines chronischen Gesichtsschmerzes als Schädigungsfolgen lasse sich kein höherer als der von dem Beklagten bereits zuerkannte GdS von 20 feststellen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen C (Urteil vom 30.4.2024).

3

Nach Zustellung des Urteils am 4.6.2024 hat die Klägerin mit einem beim BSG am 21.6.2024 eingegangenen Schriftsatz vom 20.6.2024 Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt. Sie hat ihr Begehren nicht weiter begründet.

II

4

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte.

6

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechende Verfahrensmängel lassen sich den Verfahrensakten auch unter Berücksichtigung des dortigen Vorbringens der Klägerin nicht entnehmen.

8

Soweit die Klägerin mit der vom LSG vorgenommenen Aus- und Bewertung ihrer aktenkundigen Angaben sowie der beigezogenen Befundberichte und Gutachten nicht einverstanden sein sollte, betrifft dies die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiermit kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreicht werden. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall rügen wollte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.11.2019 - B 9 V 6/19 BH - juris RdNr 8 mwN).

9

2. Da der Klägerin keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

10

3. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

11

4. Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

12

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein
B. Schmidt
Röhl