Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2024, Az.: B 7 AS 71/24 B
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.09.2024
- Aktenzeichen
- B 7 AS 71/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 24502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:180924BB7AS7124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 31.01.2023 - AZ: S 6 AS 882/22
- LSG Sächsen - 31.05.2024 - AZ: L 10 AS 99/23
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin S .Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 11.6.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 9.7.2024 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt H beantragt. Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 9.8.2024 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen; die Klägerin hat keine Erklärung vorgelegt.
Das LSG hat die in der Vorinstanz anwaltlich nicht vertretene Klägerin in der angefochtenen Entscheidung mit insoweit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert gewesen ist. Ein Beschwerdeführer ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist sowohl das PKH-Gesuch als auch die Erklärung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, dieser jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist die Vertretung des Beschwerdeführers niedergelegt hat (BSG vom 16.4.2003 - B 2 U 42/03 B - juris). Weil die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Beschwerdeverfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte vor Ablauf der Beschwerdefrist dargelegt werden (stRspr; zB BSG vom 1.7.2024 - B 4 AS 86/24 BH - RdNr 6 mwN). Dies ist nicht erfolgt; das Schreiben vom 3.9.2024 genügt nicht diesen Anforderungen zur erforderlichen Darlegung.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der bis zum 11.9.2024 laufenden verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.