Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.07.2024, Az.: B 1 KR 19/24 B
Begründung der Beschwerde innerhalb der verlängerten Begründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.07.2024
- Aktenzeichen
- B 1 KR 19/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 20015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:250724BB1KR1924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Saarland - 28.09.2020 - AZ: S 20 KR 57/19
- LSG Saarland - 28.02.2024 - AZ: L 2 KR 56/20
Rechtsgrundlage
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 28. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3296,14 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 28.2.2024 mit einem am 27.3.2024 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6.6.2024 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 6.6.2024 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.