Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2024, Az.: B 9 BL 1/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.04.2024
Aktenzeichen
B 9 BL 1/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 16470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:230424BB9BL124AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bayreuth - 30.10.2020 - AZ: S 4 BL 3/19
LSG Bayern - 29.01.2024 - AZ: L 15 BL 15/20

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem von ihr selbst unterschriebenen, an das LSG adressierten und von dort am 25.3.2024 an das BSG übersandten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1.2.2024 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 1.3.2024 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

3

Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein
Röhl
B. Schmidt