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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.10.2020, Az.: B 14 AS 111/19 BH
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Erfordernis einer erneuten Anhörung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2020
Referenz: JurionRS 2020, 50331
Aktenzeichen: B 14 AS 111/19 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2020:261020BB14AS11119BH0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.10.2019 - AZ: L 21 AS 524/19

SG Dortmund - 13.02.2019 - AZ: S 58 AS 4294/18

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, 26.10.2020 - B 14 AS 111/19 BH

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 14 AS 111/19 BH
LSG Nordrhein-Westfalen 24.10.2019 - L 21 AS 524/19
SG Dortmund 13.02.2019 - S 58 AS 4294/18
……………………….,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
Jobcenter Bochum,
Universitätsstraße 66 a, 44789 Bochum,
Beklagter.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Oktober 2020 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B e c k e r sowie die Richter Prof. Dr. S c h ü t z e und Dr. H a r i c h
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2019 - L 21 AS 524/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

3

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet die hier streitbefangene Frage der Zulässigkeit einer Klage gegen ein Schreiben des beklagten Jobcenters zu einem "Förderprogramm für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" keinen Anlass.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass erfolgreich deshalb eine Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 2 SGG gerügt werden könnte, weil dem Kläger im Anschluss an das Schreiben vom 17.6.2019 zur Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG mit Schreiben vom 19.8.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss nach § 158 SGG gegeben worden ist. Hierdurch hat sich die prozessuale Lage nicht derart entscheidungserheblich geändert, dass das LSG vor Erlass des hier streitgegenständlichen und auf § 153 Abs 4 Satz 1 SGG gestützten Beschlusses vom 24.10.2019 zu einer erneuten Anhörung des Klägers verpflichtet gewesen wäre (zu diesem Erfordernis vgl letztens nur BSG vom 26.5.2020 - B 2 U 25/20 B - RdNr 6 mwN). Ungeachtet der unzutreffenden Rechtsgrundlage - Beschluss nach § 158 SGG statt nach § 153 Abs 4 SGG - enthält der Hinweis vom 19.8.2019 nichts, wozu das LSG den Kläger nicht bereits durch das Schreiben vom 17.6.2019 angehört hatte, nämlich seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Prof. Dr. Becker

Prof. Dr. Schütze

Dr. Harich

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