Beschl. v. 06.06.2016, Az.: B 5 R 61/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 16.12.2015 - AZ: L 19 R 83/14
SG Nürnberg - AZ: S 16 R 131/13
BSG, 06.06.2016 - B 5 R 61/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 61/16 B
L 19 R 83/14 (Bayerisches LSG)
S 16 R 131/13 (SG Nürnberg)
........................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ..............................................
gegen
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 29.1.2016 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 16.12.2015 mit einem am 29.2.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 29.4.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 29.4.2016 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek
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