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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.06.2016, Az.: B 2 U 109/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18644
Aktenzeichen: B 2 U 109/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 20.04.2016 - AZ: L 2 U 38/16

SG Chemnitz - AZ: S 8 U 273/15

BSG, 02.06.2016 - B 2 U 109/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 109/16 B

L 2 U 38/16 (Sächsisches LSG)

S 8 U 273/15 (SG Chemnitz)

...............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Juni 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 5.5.2016, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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