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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.05.2016, Az.: B 2 U 23/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18564
Aktenzeichen: B 2 U 23/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.11.2015 - AZ: L 8 U 2403/15

SG Mannheim - AZ: S 12 U 2182/13

BSG, 24.05.2016 - B 2 U 23/16 B

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Unfallkasse Baden-Württemberg,

Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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