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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.05.2016, Az.: B 1 KR 8/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17801
Aktenzeichen: B 1 KR 8/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 28.04.2016 - AZ: L 1 KR 120/16 B ER

SG Darmstadt - AZ: S 8 KR 130/16 ER

BSG, 24.05.2016 - B 1 KR 8/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 8/16 S

L 1 KR 120/16 B ER (Hessisches LSG)

S 8 KR 130/16 ER (SG Darmstadt)

.......................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Mai 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2016 - L 1 KR 120/16 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme für eine Implantatversorgung des Oberkiefers. Das SG Darmstadt hat den Antrag des Antragstellers, ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, mit Beschluss vom 6.4.2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Hessische LSG mit Beschluss vom 28.4.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 20.5.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Widerspruch") eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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