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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.05.2016, Az.: B 1 KR 7/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17800
Aktenzeichen: B 1 KR 7/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 26.04.2016 - AZ: L 9 KR 552/15

SG Berlin - AZ: S 143 KR 162/15

BSG, 24.05.2016 - B 1 KR 7/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 7/16 S

L 9 KR 552/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 143 KR 162/15 (SG Berlin)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Nordost - Die Gesundheitskasse,

Behlertstraße 33 A, 14467 Potsdam,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Mai 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 26.4.2016 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 13.5.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.5.2016 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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