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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2016, Az.: B 13 R 13/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18176
Aktenzeichen: B 13 R 13/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 23.11.2015 - AZ: L 3 R 1094/10

SG Düsseldorf - AZ: S 26 R 179/09

BSG, 19.05.2016 - B 13 R 13/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 13/16 B

L 3 R 1094/10 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 26 R 179/09 (SG Düsseldorf)

....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 23.11.2015 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler geltend. Rechtsgrundsätzlich zu klären sei,

- "ob das Gericht im Falle des Vortrages einer Krankheit, die nur durch ein spezielles Fachgebiet festgestellt werden kann, sich auf die Begutachtung eines fachfremden Facharztes abschließend berufen darf"

bzw

- "hat ein Gericht im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung und in seiner Entscheidungsfindung sich ausschließlich auf Fachärzte der entsprechenden Fachgebiete, in denen Beschwerden vorgetragen werden, zu berufen oder kann sich das Gericht auch auf fachfremde Ärzte, soweit diese keinen positiven Befund feststellen, in seinen Entscheidungsgründen berufen."

2

In ihrer Berufungsschrift habe sie, die Klägerin, außerdem inzident einen Beweisantrag zur Einholung eines facharztspezifischen kardiologischen Gutachtens gestellt. Gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hätte der Vorsitzende zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem sie nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen sei, darauf hinzuwirken gehabt, mögliche Formfehler zu beseitigen und einen unklaren Antrag erläutern zu lassen. Außerdem müsse gemäß § 109 SGG ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Das Urteil beruhe auf der Rechtsverletzung.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden.

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 18.3.2016 nicht.

5

Dahinstehen kann, inwieweit die Klägerin aus sich heraus verständliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat. Denn jedenfalls fehlt jeder Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Fragen.

6

2. Auch die Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat die Klägerin nicht dargelegt. Hierzu hätte sie einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen und darlegen müssen, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Allein zu behaupten, der Zulassungsgrund (auch) des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liege vor, genügt den Darlegungsanforderungen in keiner Weise.

7

3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich darauf gestützt wird, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 18.3.2016 nicht gerecht.

9

Soweit die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht gemäß § 106 Abs 1 (iVm Abs 2 und Abs 3 Nr 3) SGG rügt, weil das LSG verpflichtet gewesen sei, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihren in der Berufungsschrift "inzident" gestellten Antrag zur Einholung eines facharztspezifischen kardiologischen Gutachtens zu ergänzen oder zu erneuern, bezeichnet sie keinen Verfahrensfehler des LSG. Vielmehr macht sie im Kern ihres Vorbringens eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG (§ 103 SGG) geltend, auf die eine Verfahrensrüge nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 S 3 Halbs 2 SGG jedoch nur gestützt werden kann, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass die Klägerin einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag gestellt habe, behauptet sie aber nicht. Selbst beim Vorliegen eines solchen Antrags erfüllte sie aber ihre Darlegungsobliegenheiten nicht mit der bloßen Behauptung, das Urteil des LSG beruhe auf "der Rechtsverletzung". Hierzu hätte es vielmehr einer Schilderung bedurft, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

10

Soweit ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang als Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) wegen unterlassener Aufklärung von Widersprüchen in den bisher vorliegenden Gutachten zu verstehen sein sollte, entspricht dies inhaltlich der Sachaufklärungsrüge und kann aus denselben Gründen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl Senatsbeschluss vom 29.5.2015 - B 13 R 129/15 B - Juris, RdNr 9, 10). Zudem ist nicht dargetan, dass das LSG der Klägerin insoweit das rechtliche Gehör abgeschnitten und ihr die Stellung eines Beweisantrags unmöglich gemacht hätte.

11

Eine Gehörsverletzung ist schließlich nicht damit begründet, dass das LSG die Klägerin nicht auf ihr Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen habe (vgl BSG Beschluss vom 21.11.1957 - 8 RV 611/56 - SozR Nr 12 zu § 109 SGG; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.3.2013 - B 1 KR 35/12 B - Juris RdNr 12). Soweit die Klägerin eine Verletzung des § 109 SGG selbst rügt, ist sie damit bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

12

4. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache möglicherweise für fehlerhaft hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

13

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

6. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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