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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: B 14 AS 681/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18171
Aktenzeichen: B 14 AS 681/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 28.10.2015 - AZ: L 19 AS 816/14

SG Duisburg - AZ: S 35 AS 241/08

BSG, 12.05.2016 - B 14 AS 681/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 681/15 B

L 19 AS 816/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 35 AS 241/08 (SG Duisburg)

....................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Duisburg,

Ludgeristraße 12, 47057 Duisburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C, D, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin selbst hat mit am 11.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.12.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier im Kern streitigen Fragen einer Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II, auch für Zeiten vor der Antragstellung nach § 37 SGB II, sowie einer Übernahme von Krankenbehandlungskosten der Klägerin und Folgekosten ihres Beitragsrückstands Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Insbesondere hat das LSG die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG berücksichtigt. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit ihrem Vorbringen insbesondere die Rügen zu entnehmen sind, sie sei nicht ordnungsgemäß mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne, und der Termin zur mündlichen Verhandlung sei nicht antragsgemäß verlegt worden, sind weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der Verfahrensakte des LSG entscheidungserhebliche Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens ersichtlich.

6

Danach ist die Klägerin ausweislich des Formulars der Ladungsverfügung ohne Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2012 geladen und sodann auf den 28.10.2012 umgeladen worden; beide Ladungen sind ihr zugestellt worden, die Umladung am 12.8.2015. Ihr Inhalt ist der Klägerin auch bekannt geworden, wie ihr Vorbringen im Berufungsverfahren nach Zustellung der Ladung zeigt. Dass die Verfahrensakte kein Doppel ihrer Ladung zum 26.10.2012 enthält und dem LSG mangels Speicherung der Datei auch nicht deren Ausdruck möglich ist, genügt nicht für die Annahme, die formularmäßige Ladung der Klägerin habe entgegen dem Terminprotokoll und angefochtenen Urteil des LSG nicht den nach § 110 Abs 1 Satz 2, § 126 SGG erforderlichen Hinweis enthalten, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und nach Lage der Akten entschieden werden kann. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass insoweit in verfahrensmäßig zulässiger Weise eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LSG geltend gemacht werden könnte (vgl anders für den Fall, dass keine Zustellung der Terminbestimmung erfolgt ist, und weder Terminprotokoll noch Urteil eine Feststellung der Terminbenachrichtigung enthalten, BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 55/12 B - juris).

7

Die Ablehnung des Antrags des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Terminsverlegung durch das LSG lässt einen Verfahrensmangel als Zulassungsgrund schon deshalb nicht erkennen, weil der Bevollmächtigte nicht angekündigt hat, dass (auch) er den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen werde. Der Umstand, dass die ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens geladene Klägerin ihre Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen geltend gemacht hat, zwang das LSG nicht zu der allein deshalb von ihrem Prozessbevollmächtigten beantragten Terminsverlegung. Denn damit ist nicht als ein erheblicher Grund für die beantragte Terminsverlegung iS des § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 ZPO deutlich gemacht worden, dass und warum die persönliche Anwesenheit der vertretenen Klägerin im Termin unerlässlich sei; auch eine Vertagung wegen des unangekündigten Ausbleibens ihres Prozessbevollmächtigten im Termin war nicht unbedingt geboten (vgl zu den Maßstäben insoweit Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN).

8

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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