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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.05.2016, Az.: B 9 SB 12/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17736
Aktenzeichen: B 9 SB 12/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 28.01.2016 - AZ: L 3 SB 72/14

SG Frankfurt/Main - AZ: S 3 SB 216/13

BSG, 11.05.2016 - B 9 SB 12/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 12/16 B

L 3 SB 72/14 (Hessisches LSG)

S 3 SB 216/13 (SG Frankfurt am Main)

..........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Land Hessen,

vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen - Landesversorgungsamt Hessen -,

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7, 35390 Gießen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2016 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 29.1.2016 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 28.1.2016 mit einem am 29.2.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 29.4.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 30.3.2016 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist durch Schreiben des Senats vom 31.3.2016 über die Niederlegung und die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen. Im Schreiben des Senats vom 31.3.2016 wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass die Frist nicht nochmals verlängert werden kann.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 29.4.2016 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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