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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.05.2016, Az.: B 2 U 63/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17234
Aktenzeichen: B 2 U 63/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 29.01.2016 - AZ: L 8 U 3040/15

SG Konstanz - AZ: S 6 U 27/12

BSG, 11.05.2016 - B 2 U 63/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 63/16 B

L 8 U 3040/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 U 27/12 (SG Konstanz)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig.

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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