Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.05.2016, Az.: B 8 SO 4/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18722
Aktenzeichen: B 8 SO 4/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 11.11.2015 - AZ: L 9 SO 56/13

SG Lübeck - AZ: S 31 SO 245/10

BSG, 03.05.2016 - B 8 SO 4/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 4/16 B

L 9 SO 56/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 31 SO 245/10 (SG Lübeck)

.........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ......................................................,

gegen

Landrat des Kreises Segeberg,

Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin S i e f e r t und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 11.11.2015.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil begründet die Klägerin damit, dass entgegen der Auffassung des LSG gemäß § 19 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht auch das Einkommen des Ehepartners bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sei, ob die Aufbringung der Bestattungskosten aus dem Einkommen zumutbar sei. Es sei lediglich auf das eigene Einkommen abzustellen, wenn "der Ehegatte der zu bestattenden Person gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet" gewesen sei. Außerdem sei es ihr selbst unter Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten unzumutbar, die Kosten der Bestattung aufzubringen.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend genannten Zulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet ist. Der Zulassungsgrund ist nicht einmal genannt. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Selbst wenn man in den Vortrag hineinlesen wollte, es werde eine grundsätzliche Bedeutung gerügt, wäre den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist hier nicht einmal behauptet. Die Klägerin kritisiert lediglich das Urteil, das sie für falsch hält, ohne auf den im Streit befindlichen Anspruch überhaupt einzugehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Siefert
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.