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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.05.2016, Az.: B 8 SO 24/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18169
Aktenzeichen: B 8 SO 24/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 02.03.2016 - AZ: L 9 SO 1/16

SG Lübeck - AZ: S 31 SO 204/15

BSG, 02.05.2016 - B 8 SO 24/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 24/16 B

L 9 SO 1/16 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 31 SO 204/15 (SG Lübeck)

........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landrat des Kreises Segeberg,

Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin S i e f e r t und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 30.11.2015 zurückgewiesen (Urteil vom 2.3.2016; zugestellt am 17.3.2016) und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.4.2016, beim LSG eingegangen am 18.4.2016, "Widerspruch" eingelegt, der nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angesehen werden kann; dieser wurde an das Bundessozialgericht weitergeleitet und ist hier am 26.4.2016 eingegangen.

2

Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Denn sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden. Die Klägerin selbst kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.

3

Die Beschwerde konnte nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Siefert
Söhngen

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