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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.04.2016, Az.: B 9 SB 2/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18020
Aktenzeichen: B 9 SB 2/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 16.11.2015 - AZ: L 15 SB 133/15 WA

SG München - AZ: S 37 SB 1074/10

BSG, 21.04.2016 - B 9 SB 2/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 2/15 BH

L 15 SB 133/15 WA (Bayerisches LSG)

S 37 SB 1074/10 (SG München)

.....................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 16.11.2015 die Wiederaufnahmeklage der Klägerin hinsichtlich des mit Urteil vom 20.1.2015 abgeschlossenen Verfahrens L 15 SB 207/12 als unzulässig verworfen, weil ihr als Wiederaufnahmeklage auszulegendes Begehren mangels schlüssiger Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes unstatthaft sei. Dieses Urteil ist der Klägerin am 1.12.2015 zugestellt worden. Sie hat mit von ihr selbst verfasstem Schreiben vom 20.12.2015, das am 31.12.2015 beim BSG eingegangen ist, beantragt, ihr unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG zu gewähren. Auf das Schreiben des Berichterstatters des LSG, N., vom 28.9.2015 hin, habe sie am 8.10.2015 umgehend die Geschäftsstelle des LSG angerufen und mitgeteilt, dass sie sich in der Zeit vom 26.10. bis 18.11.2015 in einer Rehabilitationsmaßnahme befinde und nach ihrer Rückkehr noch auf das Schreiben von Richter N. erwidern wolle. Diesen lehne sie wegen des Verdachts der Befangenheit erneut ab, weil er nicht auf das eingehe, was wesentlich sei.

II

2

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

3

Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist hier weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffes ersichtlich.

5

1. Zunächst ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.

6

2. Eine Zulassung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG scheidet ebenfalls aus. Die danach erforderliche Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zugrunde gelegten Rechtsansicht im Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

7

3. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Sofern die Klägerin eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG rügen wollte, könnte sie damit keine Revisionszulassung erreichen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Während Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG iS von § 128 Abs 1 S 1 SGG damit von vornherein für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausscheiden, ist hier auch kein Beweisantrag ersichtlich, den das LSG unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte.

8

Verfahrensrechtliche Einwände gegen die Durchführung der Verhandlung am 16.11.2015 ohne Beisein der Klägerin durch den zuständigen Senat des LSG können gleichfalls nicht geltend gemacht werden. Zunächst behauptet die Klägerin selbst nicht unmittelbar, dass sie am Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2015 durch das LSG habe teilnehmen wollen, sondern bemängelt, nicht auf das Schreiben des Berichterstatters vom 28.9.2015 habe erwidern zu können. Zudem befindet sich in der Akte des LSG kein Vermerk über ein Telefonat mit dem Geschäftsstellenmitarbeiter vom 8.10.2015, ebenso wenig eine Mitteilung, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 26.10. bis 18.11.2015 in einer Rehabilitationsmaßnahme befinden wird.

9

Ungeachtet dessen kann die Ablehnung eines sinngemäß behaupteten Antrags auf Terminverlegung zwar den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzen, wenn der Beteiligte aus erheblichen Gründen am Erscheinen verhindert ist (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 ZPO) und die Ablehnung der Verlegung der Beteiligten in der sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 6d mwN). Ein erheblicher Grund ist allerdings auf Verlangen glaubhaft zu machen (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 2 ZPO). Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung dürfen die Gerichte wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit hohe Anforderungen stellen (s auch BFH vom 9.11.2009 - BFH/NV 2010, 230, 231 [BFH 09.11.2009 - VIII B 94/09] = Juris RdNr 7; BFH vom 26.11.2009 - BFH/NV 2010, 907, 908 = Juris RdNr 6). Die von der Klägerin in der Zeit vom 27.10. bis 17.11.2015 vorgebrachte Rehabilitationsmaßnahme ist erstmals mit Entlassungsbericht vom 16.11.2015 im Rahmen ihres anliegenden PKH-Antrages glaubhaft gemacht worden, während sich in der Gerichtsakte des LSG keinerlei Unterlagen und auch kein Vermerk diesbezüglich befinden. Infolgedessen konnte sich das LSG auch mit einer derartigen Verhinderung der Klägerin nicht befassen und kann die von der Klägerin nunmehr mit PKH-Antrag für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung die rechtzeitige Vorlage gegenüber dem LSG nicht ersetzen. Tatsächlich ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 erschienen. Dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits in der Rehabilitationsmaßnahme war, ändert hieran nichts, da die Ladung der Klägerin laut Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß in ihren Briefkasten eingelegt worden ist.

10

Im Übrigen ist das von der Klägerin erneut angebrachte unzulässige Ablehnungsgesuch gegenüber dem Richter am Bayerischen LSG, N., ebenfalls nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Ein auf mögliche Befangenheit gestütztes Ablehnungsgesuch muss rechtzeitig bis zur Beendigung der jeweiligen Instanz geltend gemacht werden; wenn der betroffene Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Fall mit einer Sachentscheidung beendet hat, ist eine diesbezügliche Rüge prozessual überholt (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 10 ÜG 29/13 B - Juris RdNr 8 mwN). Insoweit behauptet die Klägerin selbst nicht, nach dem Beschluss des LSG vom 11.12.2013 (L 15 SF 273/13 AB) zur damaligen Ablehnung des betroffenen Richters, rechtzeitig vor Erlass der anzufechtenden Entscheidung ein Ablehnungsgesuch gestellt zu haben. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich im Übrigen lediglich in der Kritik an der Wertung durch den abgelehnten Richter.

11

Soweit die Klägerin im Übrigen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisiert, kann sie damit gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

12

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO).

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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