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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2016, Az.: B 14 AS 83/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16365
Aktenzeichen: B 14 AS 83/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.02.2016 - AZ: L 13 AS 3424/15

SG Freiburg - AZ: S 2 AS 4041/14

BSG, 20.04.2016 - B 14 AS 83/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 83/16 B

L 13 AS 3424/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 AS 4041/14 (SG Freiburg)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Ortenaukreis - Kommunale Arbeitsförderung - Jobcenter,

Lange Straße 51, 77652 Offenburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 23.3.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.2.2016 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.2.2016 eingelegt. Er ist der Ansicht, dass der Anwaltszwang im Verfahren vor dem BSG verfassungswidrig sei.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 30.3.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Der vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der weder die Erfolgsaussichten einer Revision noch deren Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch denen des Revisionsgerichts, um dieses von unsinnigen und ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren zu entlasten (BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 5 RdNr 3 mwN). Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des GG ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (BSG Beschluss vom 13.3.2015 - B 13 R 83/15 B - juris RdNr 7 mwN). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung von PKH, über den der Senat zu entscheiden hätte, liegt nicht vor. Einen Antrag auf Bewilligung von PKH mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der hierfür vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, für das hier zu entscheidende Verfahren hat der Kläger bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht eingereicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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