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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.04.2016, Az.: B 5 R 6/16 R; B 5 R 96/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17792
Aktenzeichen: B 5 R 6/16 R; B 5 R 96/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 05.02.2016 - AZ: L 6 R 677/15

SG Landshut - 16.04.2015 - AZ: S 10 R 456/14 A

BSG, 19.04.2016 - B 5 R 6/16 R; B 5 R 96/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 6/16 R

B 5 R 96/16 B

L 6 R 677/15 (Bayerisches LSG)

S 10 R 456/14 A (SG Landshut)

..................,

Kläger, Antragsteller und Revisionskläger,

Bevollmächtigter: ......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. April 2015 - S 10 R 456/14 A - sowie gegen die Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2016 - L 6 R 677/15 - werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die vorbezeichneten Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für die Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit von ihm und seiner Ehefrau unterzeichneten Schreiben vom 25.2.2016 und 23.6.2016 (gemeint: 23.3.2016) gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 16.4.2015 (S 10 R 456/14 A) sowie gegen die Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 5.2.2016 (L 6 R 677/15) "Revision" eingelegt, mit denen es die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des SG im vereinfachten Beschlussverfahren zurückgewiesen und Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt hatte. Gleichzeitig hat der Kläger beantragt, "die Revision gutzuheißen" sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit ab dem 11.11.2010 zu gewähren sowie die Nachzahlung mit 4 % ab Antragstellung zu verzinsen. Darüber hinaus hat er "ANTRAG AUF ARMES RECHT" gestellt, um sich durch einen deutschen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Diesen Antrag fasst der Senat als Antrag auf Gewährung von PKH für die Durchführung der Revisionsverfahren nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf.

2

Dieser Antrag ist indes abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 Zivilprozessordnung). Die Revisionen sind nicht statthaft.

3

1. Eine unmittelbare Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils vom 16.4.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) ist unstatthaft, weil das SG die Sprungrevision (§ 161 Abs 1 S 1 SGG) nicht zugelassen hat.

4

2. Gegen eine Entscheidung des LSG im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 S 1 SGG steht dem Berufungskläger nach § 160 Abs 1 SGG die Revision an das BSG nur dann zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon in der angefochtenen Entscheidung des LSG oder nachträglich durch Beschluss des BSG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG). Das LSG hat die Revision in seinem Beschluss vom 5.2.2016 ausdrücklich nicht zugelassen; ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 1 SGG) liegt nicht vor.

5

3. Schließlich ist der Beschluss des LSG im PKH-Verfahren weder mit der Revision noch mit der Beschwerde (vgl § 177 SGG) oder einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar, sondern - worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat - endgültig.

6

Mangels Statthaftigkeit sind die Revisionen daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

8

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" im Schreiben vom 11.3.2016 sieht der Senat nicht als Rechtsschutzgesuch an das BSG an und hat sie zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit an das Bayerische LSG zurückgeleitet.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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