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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.04.2016, Az.: B 4 AS 62/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17501
Aktenzeichen: B 4 AS 62/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 28.01.2016 - AZ: L 7 AS 2581/15

SG Stuttgart - AZ: S 22 AS 4948/11

BSG, 19.04.2016 - B 4 AS 62/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 62/16 B

L 7 AS 2581/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 22 AS 4948/11 (SG Stuttgart)

..............................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter München,

Orleansplatz 11, 81667 München,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1.5. bis zum 31.5.2010 wegen der Anrechnung von Erwerbseinkommen und eine entsprechende Erstattungsforderung in Höhe von 856 Euro. Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.3.2015). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Baden-Württemberg als unzulässig verworfen (Urteil vom 28.1.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 3.2.2016 zugestellten Urteil des LSG hat die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben, das am 2.3.2016 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie dem Antrag jedoch nicht beigefügt.

2

Der Antrag der Klägerin, ihr PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 3.3.2016 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt.

3

Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig einzureichen. Das LSG hat die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

4

Da die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten sinngemäß eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.

6

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Behrend

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