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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.04.2016, Az.: B 2 U 28/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15704
Aktenzeichen: B 2 U 28/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 15.12.2015 - AZ: L 3 U 21/14

SG Mainz - AZ: S 10 U 159/10

BSG, 19.04.2016 - B 2 U 28/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 28/16 B

L 3 U 21/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 U 159/10 (SG Mainz)

..................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 17.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 7.4.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Unabhängig davon ist das vom Kläger selbst unterzeichnete Schreiben vom 7.4.2016 erst am 8.4.2016 per Telefax beim BSG eingegangen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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